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Allgemeine Verkaufs-, Lieferungs- und Leistungsbedingungen gegenüber Unternehmern

§ 1 Geltungsbereich

1. Verkäufe, Lieferungen und Leistungen der Max Systems GmbH (nachfolgend "die Verkäuferin") erfolgen ausschließlich nach Maßgabe der folgenden Allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, welche der Besteller durch das Erteilen eines Auftrags oder die Entgegennahme einer Lieferung anerkennt. Die Geltung abweichender und ergänzender Geschäftsbedingungen des Bestellers ist ausgeschlossen, auch wenn die Verkäuferin diesen nicht ausdrücklich widerspricht. Diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Leistungsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Rechtsgeschäfte zwischen dem Besteller und der Verkäuferin.

§ 2 Vertragsabschluss

1. Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch eine schriftliche Auftragsbestätigung der Verkäuferin oder konkludent durch die Lieferung der Liefergegenstände zustande und richtet sich ausschließlich nach dem Inhalt der Auftragsbestätigung und nach diesen Lieferbedingungen. Mündliche Abreden oder Zusagen bedürfen zu Ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch die Verkäuferin.

§ 3 Liefer- und Leistungsfristen

1. Liefer- und Leistungsfristen und -Termine sind nur verbindlich, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt worden sind und der Besteller der Verkäuferin alle zur Ausführung der Lieferung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig mitgeteilt bzw. zur Verfügung gestellt und etwa vereinbarte Anzahlungen vereinbarungsgemäß gezahlt hat. Vereinbarte Fristen beginnen mit dem Datum der Auftragsbestätigung. Bei später erteilten Zusatz- oder Erweiterungsaufträgen verlängern sich die Fristen entsprechend.

2. Produktionsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen von +/- 10% können nicht Beanstandet werden. Berechnet wird die gelieferte Menge.

3. Verzögern sich die Lieferungen der Verkäuferin, ist der Besteller nur zum Rücktritt berechtigt, wenn die Verkäuferin die Verzögerung zu vertreten hat und eine vom Besteller gesetzte Frist zur Lieferung erfolglos verstrichen ist.

4. Vereinbaren die Parteien, dass die Liefergegenstände auf Abruf des Bestellers in Raten geliefert werden sollen, so müssen die Liefergegenstände mangels abweichender Vereinbarung innerhalb eines Jahres ab Vertragsabschluss abgerufen werden.

5. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten wie z.B. den rechtzeitigen Abruf der Liefergegenstände nach Ziffer 3.4, so ist die Verkäuferin berechtigt, die Liefergegenstände auf Gefahr und Kosten des Bestellers angemessen einzulagern. Die Verkäuferin ist unbeschadet ihrer sonstigen Rechte (auch auf Schadenersatz) zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn eine dem Besteller gesetzte angemessene Nachfrist zur Annahme der Lieferung erfolglos verstrichen ist.

6. Die Verkäuferin kann aus begründetem Anlass Teillieferungen vornehmen.

7. Bei Sonderanfertigungen nach Zeichnung oder Muster behält sich die Verkäuferin 10 % Mehr- oder Minderlieferung vor.


§ 4 Versand, Gefahrenübergang, Versicherung

1. Soweit vom Besteller keine Bestimmung getroffen ist, erfolgt der Versand auf einem angemessenen Versendungsweg in der üblichen Verpackung.

2. Die Gefahr geht mit der Übergabe des Liefergegenstandes an das Transportunternehmen oder den Besteller selbst auf den Besteller über. Verzögern sich die Übergabe oder Versendung aus von dem Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr am Tage der Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes auf den Besteller über.

3. Die Versicherungen erfolgen grundsätzlich. Nur auf ausdrücklichen Wunsch des Bestellers kann auf diese aus Gründen einer bestehenden eigenen Versicherung des Bestellers verzichtet werden.


§ 5 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Haben sich die Vertragsparteien nicht auf einen bestimmten Preis geeinigt, so bestimmt sich der Preis nach der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Preisliste der Verkäuferin.

2. Alle Preise der Verkäuferin verstehen sich ab Werk ausschließlich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer und etwaiger Zölle.

3. Die Verkäuferin ist berechtigt, für Teillieferungen im Sinne der Ziffer 3.6 Teilrechnungen zu erstellen.

4. Bei Sonderanfertigung nach Zeichnung oder Muster gelten die vereinbarten Preise jeweils für Produktion und Lieferung in einer Menge.

5. Jede Rechnung wird innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Zahlungen sind grundsätzlich frei Zahlstelle der Verkäuferin zu leisten. Zahlungen des Bestellers gelten erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin über den Betrag verfügen kann.

6. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug, ist die Verkäuferin berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt unberührt. Der Zahlungsverzug tritt ein, wenn der Besteller den Ausgleich der Rechnung nicht innerhalb von 20 Tagen ab Rechnungsdatum vorgenommen hat. Der Besteller befindet sich somit bei Nichtzahlung automatisch ab dem 21. Tag nach Rechnungsdatum im Zahlungsverzug.

7. Wechsel oder Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und für die Verkäuferin kosten- und spesenfrei erfüllungshalber hereingenommen.

8. Zur Aufrechnung ist der Besteller nur berechtigt, wenn sein Gegenanspruch unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.

9. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertrag beruht und unbestritten oder rechtskräftig ist.

10. Wird der Verkäuferin nach dem Vertragsabschluß die Gefahr mangelnder Leistungsfähigkeit des Bestellers erkennbar, ist die Verkäuferin berechtigt, noch ausstehende Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen. Sind die Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen auch nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nicht erbracht, so kann die Verkäuferin von einzelnen oder allen der betroffenen Verträge jeweils ganz oder teilweise zurücktreten. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt der Verkäuferin unbenommen.


§ 6 Beschaffenheitsvereinbarung ohne Garantieübernahme

1. Die Verkäuferin gewährleistet, dass der Liefergegenstand bei Gefahrenübergang die vereinbarte Beschaffenheit aufweist; sie bemisst sich ausschließlich nach den zwischen den Parteien schriftlich getroffenen konkreten Vereinbarungen über die Eigenschaften, Merkmale und Leistungscharakteristika des Liefergegenstandes.

2. Angaben in Katalogen, Preislisten und sonstigem dem Besteller von der Verkäuferin überlassenen Informationsmaterial sowie produktbeschreibende Angaben sind keinesfalls als Garantien für eine besondere Beschaffenheit des Liefergegenstandes zu verstehen; derartige Beschaffenheitsgarantien müssen ausdrücklich schriftlich vereinbart werden.

3. Selbstklebende Produkte in unverarbeitetem Zustand unterliegen aufgrund ihrer chemischen Zusammensetzung generell einer begrenzten Haltbarkeit bzw. Lagerfähigkeit. Hierdurch ist die Gewährleistungsfrist bei diesen Produkten auf max. 6 Monate nach Versandtermin beschränkt.


§ 7 Recht des Bestellers bei Mängeln, Untersuchungspflicht

1. Rechte des Bestellers bei Mängeln des Liefergegenstandes setzen voraus, dass er den Liefergegenstand nach Übergabe überprüft und der Verkäuferin Mängel unverzüglich, spätestens jedoch zehn Tage nach Übergabe schriftlich mitteilt; verborgene Mängel müssen der Verkäuferin unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt werden.

2. Bei jeder Mängelrüge steht der Verkäuferin das Recht zur Besichtigung und Prüfung des beanstandeten Liefergegenstandes zu. Dafür wird der Besteller der Verkäuferin die notwendige Zeit und Gelegenheit einräumen. Die Verkäuferin kann von dem Besteller auch verlangen, dass er den beanstandeten Liefergegenstand an die Verkäuferin auf Kosten der Verkäuferin zurücksendet. Erweist sich eine Mängelrüge des Bestellers als vorsätzlich oder grob fahrlässig unberechtigt, so ist er der Verkäuferin zum Ersatz aller in diesem Zusammenhang entstandenen Aufwendungen (zum Beispiel Fahrt- oder Versandkosten) verpflichtet.

3. Die Verkäuferin ist berechtigt, Mängel nach eigener Wahl durch für den Besteller kostenlose Nachbesserung oder ersatzweise Lieferung des mangelhaften Teiles oder des ganzen Liefergegenstandes ("Nacherfüllung") zu beseitigen.

4. Der Besteller wird der Verkäuferin die für die Nacherfüllung notwendige und angemessene Zeit und Gelegenheit einräumen. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder wenn die Verkäuferin mit der Beseitigung des Mangels in Verzug ist, hat der Besteller das Recht, nach unverzüglicher Mitteilung an die Verkäuferin den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Verkäuferin den Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen.

5. Von der Verkäuferin ersetzte Teile sind der Verkäuferin zurückzugewähren.

6. Rechte des Bestellers bei Mängeln entfallen, wenn Mängel aus vom Besteller verursachten Gründen eintreten, z.B. durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, insbesondere auch Nichtbeachtung der Betriebsanleitung, fehlerhafte Montage, fehlerhafte Inbetriebnahme, fehlerhafte Behandlung oder fehlerhaften Einbau durch den Besteller oder nicht geeignetes Zubehör oder nicht geeignete Ersatzteile oder ungeeignete Reparaturmaßnahmen, unsachgemäße Lagerung oder durch natürliche Abnutzung, sofern die Mängel nicht von der Verkäuferin zu vertreten sind.

7. Die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung anfallenden Material-, Versendungs- und Arbeitskosten übernimmt die Verkäuferin innerhalb Deutschlands, soweit sie nicht der Besteller nach Ziffer 7.2 letzter Satz zu tragen hat. Bei internationalen Verkäufen, hat die Käuferin in jedem Fall die anfallenden Versendungskosten zu tragen.

8. Schlägt die Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehl, ist sie dem Besteller unzumutbar oder hat die Verkäuferin sie nach § 439 Abs. 3 BGB (z.B. wegen unverhältnismäßiger Kosten dafür) verweigert, so kann der Besteller nach seiner Wahl entsprechend den gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurücktreten, den Kaufpreis mindern und/oder Schadenersatz (bzw. ggf. Ersatz seiner Aufwendungen) verlangen.

9. Die Verjährungsfrist für die Rechte des Bestellers wegen Mängeln auf Nacherfüllung, Rücktritt oder Minderung beträgt 12 Monate seit dem Zeitpunkt der Ablieferung beim Besteller. Für Schadenersatzansprüche des Bestellers sowie für seine Rechte bei arglistig verschwiegenen oder vorsätzlich verursachten Mängeln bleibt es bei den gesetzlichen Verjährungsfristen.


§ 8 Schadenersatz und Haftungsbeschränkung

1. Vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 8.2, wird die gesetzliche Haftung von der Verkäuferin für Schadenersatz wie folgt beschränkt:
(i) Die Verkäuferin haftet der Höhe nach begrenzt auf den bei Vertragsabschluss typischerweise vorhersehbaren Schaden für die leicht fahrlässige Verletzung wesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.
(ii) Die Verkäuferin haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung unwesentlicher Pflichten aus dem Schuldverhältnis.

2. Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht in den Fällen zwingender gesetzlicher Haftung (insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz) sowie bei Übernahme einer Garantie oder schuldhaft verursachten Körperschäden.

3. Die Ziffern 8.1 und 8.2 finden Anwendung auf alle Schadenersatzansprüche, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere auch für die Haftung wegen unerlaubter Handlung.

4. Für Farbgebung übernimmt die Verkäuferin keinerlei Haftung.

5. Der Besteller ist verpflichtet, angemessene Maßnahmen zur Schadensabwehr und -minderung zu treffen. Der Besteller hat z.B. dafür Sorge zu tragen, dass seine Daten hinsichtlich bei der von der Verkäuferin eingelesenen Softwares entsprechend gesichert wurden.


§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferten Produkte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen von der Verkäuferin aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller Eigentum der Verkäuferin.

2. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der der Verkäuferin zustehenden Saldoforderung.

3. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsprodukte zu verpfänden, zur Sicherung zu übereignen oder sonstige das Eigentum der Verkäuferin gefährdende Verfügungen zu treffen. Eine Veräußerung der Vorbehaltsprodukte ist dem Besteller nur im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr gestattet. Der Besteller tritt schon jetzt die Forderung aus der Weiterveräußerung an die Verkäuferin ab; die Verkäuferin nimmt die Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an die Verkäuferin abgetretenen Forderungen treuhänderisch für die Verkäuferin im eigenen Namen einzuziehen. Die Verkäuferin kann diese Ermächtigung sowie die Berechtigung zur Weiterveräußerung widerrufen, wenn der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber der Verkäuferin in Verzug ist; im Fall des Widerrufs ist die Verkäuferin berechtigt, die Forderung selbst einzuziehen. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsprodukte nach Verarbeitung oder Umbildung oder nach Verbindung mit anderen Waren oder zusammen mit anderen Waren, so gilt die Forderungsabtretung nur in Höhe des Teils vereinbart, der zwischen der Verkäuferin und dem Besteller vereinbarten Preis zuzüglich einer Sicherheitsmarge von 10 % dieses Preises entspricht.

4. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsprodukte durch den Besteller erfolgt stets für die Verkäuferin. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferten Produkte.

5. Werden die Vorbehaltsprodukte mit anderen Gegenständen verbunden, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsprodukte zu den anderen Gegenständen zum Zeitpunkt der Verbindung, Vermengung oder Vermischung. Erfolgt die Verbindung, Vermengung oder Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller anteilsmäßig Miteigentum überträgt. Das so entstandene Miteigentum wird der Besteller für die Verkäuferin verwahren.

6. Der Besteller wird der Verkäuferin jederzeit alle gewünschten Informationen über die Vorbehaltsprodukte oder über Ansprüche, die hiernach an die Verkäuferin abgetreten worden sind, erteilen. Zugriffe oder Ansprüche Dritter auf Vorbehaltsprodukte hat der Besteller sofort und unter Übergabe der notwendigen Unterlagen der Verkäuferin anzuzeigen. Der Besteller wird zugleich den Dritten auf den Eigentumsvorbehalt von der Verkäuferin hinweisen. Die Kosten einer Abwehr solcher Zugriffe und Ansprüche trägt der Besteller.

7. Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes sorgfältig zu behandeln.

8. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesamten zu sichernden Forderungen von der Verkäuferin um mehr als 10%, so ist der Besteller berechtigt, insoweit Freigabe zu verlangen.

9. Kommt der Besteller mit wesentlichen Verpflichtungen wie beispielsweise der Zahlung gegenüber der Verkäuferin in Verzug, so kann die Verkäuferin unbeschadet sonstiger Rechte die Vorbehaltsprodukte zurücknehmen. In diesem Falle wird der Besteller der Verkäuferin oder den Beauftragten von der Verkäuferin sofort Zugang zu den Vorbehaltsprodukten gewähren und diese herausgeben. Verlangt die Verkäuferin die Herausgabe aufgrund dieser Bestimmung, so gilt dies als Rücktritt vom Vertrag. Zur Verwertung der Vorbehaltsprodukte ist die Verkäuferin erst nach dem Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

10. Bei Lieferungen in andere Rechtsordnungen, in denen die vorstehende Eigentumsvorbehaltsregelung nicht die gleiche Sicherungswirkung hat wie in Deutschland, wird der Besteller alles tun, um der Verkäuferin unverzüglich entsprechende Sicherungsrechte zu bestellen. Der Besteller wird an allen Maßnahmen wie beispielsweise Registrierung, Publikation usw. mitwirken, die für die Wirksamkeit und Durchsetzbarkeit derartiger Sicherungsrechte notwendig und förderlich sind.

11. Auf Verlangen von der Verkäuferin ist der Besteller verpflichtet, die Vorbehaltsprodukte angemessen zu versichern, der Verkäuferin den entsprechenden Versicherungsnachweis zu erbringen und die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an die Verkäuferin abzutreten.


§ 10 Produkthaftung

1. Veräußert der Besteller die Liefergegenstände, so stellt er der Verkäuferin im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei, soweit er für den die Haftung auslösenden Fehler verantwortlich ist.

§ 11 Gewerbliche Schutzrechte

1. Schreibt der Besteller durch bestimmte Anweisungen, Angaben, Unterlagen, Entwürfe oder Zeichnungen vor, wie die Verkäuferin die zu liefernden Produkte fertigen soll, so übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Verkäuferin die Rechte Dritter wie Patente, Gebrauchsmuster und sonstige Schutz- und Urheberrechte nicht verletzt werden. Der Besteller stellt die Verkäuferin von allen Ansprüchen Dritter frei, die diese wegen einer solchen Verletzung gegen die Verkäuferin geltend machen mögen.

§ 12 Allgemeine Bestimmungen

1. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages und/oder dieser Lieferbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform. Das gilt auch für eine Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.

2. Ist der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Stade. Dies gilt ebenso, falls der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland hat oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort nach Vertragsabschluss ins Ausland verlegt hat. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Besteller an jedem anderen gesetzlichen Gerichtsstand zu verklagen.

3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über den Internationalen Warenkauf (CISG).

4. Zur fachgerechten Entsorgung der Elektroaltgeräte verpflichtet sich ausschließlich der Besteller gemäß der zu dem Zeitpunkt der Entsorgung geltenden gesetzlichen Bestimmungen.


§ 13 Abnahme für Sonderanfertigungen

1. Der Besteller ist verpflichtet, die vertragsmäßig hergestellten Liefergegenstände innerhalb einer Frist von einer Woche seit Aufforderung hierzu abzunehmen.

2. Nimmt der Besteller die Liefergegenstände nicht innerhalb der In Ziffer 13.1 festgesetzten Frist ab, ist die Verkäuferin berechtigt, den Besteller unter Setzung einer angemessenen Frist zur Abnahme aufzufordern. Nimmt der Besteller die Liefergegenstände innerhalb dieser Frist nicht ab, gelten die Liefergegenstände als abgenommen.


§ 14 Online-Streitbeilegung

1. Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, die unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/ aufrufbar ist. Unsere E-Mail-Adresse finden Sie in unserem Impressum. Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an dem Streitschlichtungsverfahren teilzunehmen.